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Satzung der Sächsischen Chorjugend e. V. (SCJ e. V.)

§ 1 – Name, Rechtsform und Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Sächsische Chorjugend e. V.“ (SCJ e. V.). Der Verein wird beim zuständigen Registergericht eingetragen.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Dresden.

1.3 Die SCJ e. V. ist eine juristisch selbstständige Untergliederung des Sächsischen Chorverbandes e. V. (SCV e. V.) und damit Mitglied im Deutschen Chorverband e. V. und der Deutschen Chorjugend e. V.

1.4 Die SCJ e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der SCJ e. V. ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugendhilfe.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1 Die SCJ e. V. vertritt die Interessen von jungen Sänger:innen unter 27 Jahren im Freistaat Sachsen.

2.2 Die SCJ e. V. bekennt sich zu den Zielen des SCV e. V.

2.3 Die SCJ e. V. bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, den Prinzipien der demokratischen Willensbildung, der Beteiligung junger Menschen und fordert diese auch von ihren Mitgliedschören und -ensembles.

2.4 Die SCJ e. V. führt Maßnahmen der Jugendhilfe durch und unterstützt Dritte dabei.

2.5 Aufgaben der SCJ e. V. sind insbesondere:

– Durchführung von musikalischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, dazu gehören u.a. praktische Gesangsarbeit, Chorfreizeiten, Stimmbildung, Weiterbildungen und Kurse

– Beitrag leisten zur Persönlichkeitsbildung der Sänger:innen von Kinder- und Jugendchören durch die Förderung des sozialen Verhaltens im Rahmen von Begegnungen und Freizeiten

– Verstärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Chorwesens durch Veranstaltung von Chortreffen und Förderung des Austausches

– Aus- und Fortbildung von Jugendleiter:innen und Jugendchorleiter:innen

2.6 Die SCJ e. V. fördert insbesondere die musisch-kulturelle Bildung junger Menschen, Jugendbeteiligung, ehrenamtliches Engagement für, mit und von singenden Kindern und Jugendlichen und den interkulturellen Austausch.

2.7 Die SCJ e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

2.8 Mitglieder der SCJ e. V. erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.9 Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Jugendhilfe sowie der Kunst und Kultur (§ 58 Nr. 1 AO).

 

§ 3 – Erwerb einer Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder in der SCJ e. V. sind

a) Chöre, die durch ihre schriftliche Beitrittserklärung in den SCV e. V. eingetreten sind bzw. schriftlich beim Präsidium des SCV e. V. die Mitgliedschaft beantragt haben und aufgenommen und entsprechend der in der Satzung des SCV e. V. festgeschriebenen Gliederung der SCJ e.V. zugeordnet wurden.

b) Sonstige aktive und fördernde, natürliche und juristische Personen sowie Institutionen, die der SCJ e.V. durch schriftlichen Antrag an den Vorstand beitreten.

3.2 Mit Eintritt der SCJ-Mitglieder erkennen diese die Satzung der SCJ e. V. an.

 

§ 4 – Beendigung einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss, durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person. Für Mitglieder nach §3.1 a) regelt die Satzung des SCV e. V. Näheres. Über Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern nach §3.1 b) entscheidet der Vorstand der SCJ mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied hat das Recht der Beschwerde an den Chorjugendtag.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und mit vierteljähriger Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.

 

§ 5 – Beiträge/Finanzen

5.1 Die SCJ e. V. erhebt keine Mitgliedsbeiträge für Mitglieder gemäß §3 (1a). Die SCJ e. V. erhebt Mitgliedsbeiträge für Mitglieder gemäß §3 (1b) und gibt sich eine Beitragsordnung für Mitglieder gemäß §3 (1b). Die Höhe wird durch Beschluss einer Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt.

5.2 Die SCJ e. V. finanziert sich durch Zuwendungen, Spenden und eine Beitragsumlage, die vom SCV e. V. an die SCJ e. V. gezahlt wird.

5.3 Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

 

§ 6 – Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Vorsitzende:r, Stellvertreter:innen und Schatzmeister:in werden direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt.

6.2 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vom Chorjugendtag mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.

6.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zum nächsten Chorjugendtag durch Kooptierung ergänzen.

6.4 Der/Die Vorsitzende sowie der/die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister:in sind Vorstand nach §26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt.

6.5 Vorstandssitzungen können durch den/die Vorsitzende:n einberufen werden. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt. Gremiensitzungen können auch virtuell stattfinden.

6.6 Die Beschlussfassung innerhalb der Vorstandssitzungen erfolgt nach folgenden Regeln:

– Jedes Mitglied hat eine Stimme.

– Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

– Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

– Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt, erneute Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

– Abstimmungen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied es wünscht.

– Die Stimmen sind nicht übertragbar.

– Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und durch den/die Vorsitzende:n zu bestätigen.

– Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zugestimmt haben.

6.7 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.8 Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben eine:n Geschäftsführer:in anstellen sowie weitere Angestellte beschäftigen. Der/die Geschäftsführer:in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

6.9 Vorstandsmitglieder können a) Arbeitnehmer:innen des Vereins sein, b) andere Vereinsämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder c) gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausüben.

 

§ 7 – Der Chorjugendtag

7.1 Der Chorjugendtag ist das höchste Organ des Vereins. Er repräsentiert alle Mitglieder. Der Chorjugendtag ist einzuberufen, mindestens alle zwei Jahre auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder wenn der Vorstand es beschließt. Der Chorjugendtag kann auch virtuell stattfinden. Er wird vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende:n in Textform einberufen.

7.2 Der Chorjugendtag dient der Standortbestimmung der Kinder- und Jugendchöre in Sachsen, der Besprechung und Beratung anstehender Fragen und der Abstimmung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere:

– Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes,

– Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission,

– Entlastung oder Abwahl des Vorstandes und der Revisionskommission,

– Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission,

– Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,

– Diskussion und Beschlussfassung zu Anträgen der Mitglieder oder des Vorstandes,

– Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern.

7.3 Der Chorjugendtag wird von einem Mitglied oder einem/einer Beauftragten des Vorstandes geleitet. Wahlen werden von einem/einer Wahlleiter:in geleitet, der/die selbst nicht kandidiert.

7.4 Der Chorjugendtag ist bei frist- und formgerechter Einladung mit den Stimmen der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Stimmverteilung wird wie folgt festgelegt:

– Jedes Mitglied verfügt über eine gültige Stimme je angefangene 20 Chormitglieder unter 27 Jahren. Mitglieder, die keine Chöre sind, haben eine Stimme.

– Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

7.5 Die Stimmberechtigten werden von den Chören/Ensembles auf Grundlage einer demokratischen Willensbildung ermittelt. Die Stimmberechtigten müssen dem Vorstand vorab namentlich gemeldet werden.

7.6 Beschlüsse werden, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung zulässig, entsteht erneut Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

7.7 Abstimmungen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein:e Stimmberechtigte:r es wünscht.

7.8 Anträge zu Satzungsänderungen sind bis maximal drei Wochen vor dem Chorjugendtag beim Vorstand einzureichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7.9 Anträge an den Chorjugendtag sind bis maximal zwei Wochen vor dem Chorjugendtag beim Vorstand einzureichen. Bei Dringlichkeit in der Sache kann der Chorjugendtag, nach

Zustimmung zur Entgegennahme des Antrags, auch über Anträge entscheiden, die nach dieser Frist eingegangen sind.

7.10 Die Ergebnisse und Beschlüsse des Chorjugendtages sowie persönliche Erklärungen sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollanten:in bestätigt.

7.11 Antrags- und redeberechtigt sind Stimmberechtigte, Mitglieder des Vorstands und Mitglieder des Präsidiums des Sächsischen Chorverbands und Mitglieder der Revisionskommission.

 

§ 8 – Die Revisionskommission

8.1 Eine ständige Kommission des Vereins ist die Revisionskommission. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Chorjugendtag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.

8.2 Die Aufgaben der Revisionskommission sind:

– Kontrolle der Einhaltung von Rechtsnormen bei den Wahlen zum Chorjugendtag

– rechnerische und sachliche Prüfung der Kassenvorgänge und des Kassenberichts sowie die Überwachung des Vermögensnachweises

– Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes zum Bericht des/der Schatzmeister:in an den Chorjugendtag

– Prüfung aller steuerlichen, finanziellen und vermögensrelevanten Vorgänge

 

§ 9 – Satzungsänderungsvorbehalt

Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist oder wird, ist der Vorstand befugt, diese Änderung zu beschließen. Der darauffolgende Chorjugendtag muss die Änderung bestätigen oder neu fassen.

 

§ 10 – Datenschutz

Persönliche Daten werden nur im erforderlichen Umfang erhoben und ausschließlich für die Zwecke der Verbandsarbeit im Sinne des § 6 Abs. 1(b) DSGVO verwendet. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

 

§ 11 – Auflösung und Zweckänderung

11.1 Die Auflösung und Zweckänderung der SCJ e. V. kann nur im Rahmen eines eigens dazu einberufenen Chorjugendtages mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sind durch den/die amtierende:n Vorsitzenden zu lösen.

11.2 Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der SCJ e. V. an den Sächsischen Chorverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

11.3 Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.

 

§ 12 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand, 19.03.2023